Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.04.1986 — BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.04.1986 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Beitritt Österreichs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,

Typ

Vertrag – Europ. Weltraumorg.

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1986BGBl. Nr. 95/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 3

(1) Gemäß Artikel römisch 21 Absatz 1 tritt das Übereinkommen der Organisation für die Republik Österreich an dem Tag in Kraft, an dem sie ihre Beitrittsurkunde bei der französischen Regierung hinterlegt. Die Republik Österreich trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Hinterlegung bis spätestens 1. Januar 1987 erfolgt; ist die Hinterlegung an diesem Tag nicht erfolgt, so können die nachstehenden Beitrittsbedingungen und -modalitäten neu ausgehandelt werden.

(2) Ab dem Tage des Beitritts sind die Bestimmungen des Übereinkommens der Organisation und alle vom Rat erlassenen Akte für die Republik Österreich verbindlich und auf diesen Staat anwendbar. Die Republik Österreich ist in bezug auf die Beschlüsse, Vorschriften, Entschließungen oder anderen vom Rat oder in seinem Auftrag von einem nachgeordneten Gremium erlassenen Akte sowie in bezug auf alle von der Organisation geschlossenen Übereinkünfte den anderen Mitgliedstaaten gleichgestellt. Infolgedessen wird sie die sich daraus herleitenden Grundsätze und Leitlinien befolgen und falls erforderlich geeignete Maßnahmen treffen, um ihre Anwendung sicherzustellen.

(3) Die Republik Österreich trifft innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen, um ihre innerstaatlichen Gesetze und anderen Rechtsvorschriften den sich aus ihrem Beitritt zur Organisation ergebenden Rechten und Pflichten anzugleichen.

Schlagworte

Beitrittsmodalität

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009632

Dokumentnummer

NOR12122020

Alte Dokumentnummer

N7198713434H