Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation – Beitritt Österreichs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Typ
Vertrag – Europ. Weltraumorg.
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens der Organisation für die Republik Österreich wird das Abkommen vom 17. Oktober 1979, das am 12. April 1984 geändert worden ist, ungültig. Das gleiche gilt für die zwischen der Republik Österreich und der Organisation geschlossenen Vereinbarungen über die Beteiligung der Republik Österreich an fakultativen Programmen der Organisation. Die Rechte und Pflichten der Republik Österreich als Teilnehmerstaat dieser Programme regeln sich nach den einschlägigen Erklärungen und Durchführungsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017
Dokumentnummer
NOR12122023
Alte Dokumentnummer
N7198713437H