Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1987 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
C. GEMISCHTER AUSSCHUSS
Artikel 10
Es wird ein Gemischter Ausschuß mit der Bezeichnung „Forschungsausschuß Österreich/Gemeinschaft“ eingesetzt, dessen Aufgabe es ist,
die Bereiche einer möglichen Zusammenarbeit festzustellen und alle Maßnahmen zu prüfen, durch die diese verbessert und weiterentwickelt werden kann;
einen regelmäßigen Gedankenaustausch über die Orientierungen und Prioritäten der Forschungspolitiken sowie über die Planung der Forschung in Österreich und in den Gemeinschaften und die Aussichten der Zusammenarbeit zu führen;
die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015
Dokumentnummer
NOR12122174
Alte Dokumentnummer
N7198720722J