Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
30.07.1987 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 478/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1030.07.198731.12.1994 BGBl. Nr. 478/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

30.07.1987BGBl. Nr. 478/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

C. GEMISCHTER AUSSCHUSS

Artikel 10

Es wird ein Gemischter Ausschuß mit der Bezeichnung „Forschungsausschuß Österreich/Gemeinschaft“ eingesetzt, dessen Aufgabe es ist,

  • Strichaufzählung
    die Bereiche einer möglichen Zusammenarbeit festzustellen und alle Maßnahmen zu prüfen, durch die diese verbessert und weiterentwickelt werden kann;
  • Strichaufzählung
    einen regelmäßigen Gedankenaustausch über die Orientierungen und Prioritäten der Forschungspolitiken sowie über die Planung der Forschung in Österreich und in den Gemeinschaften und die Aussichten der Zusammenarbeit zu führen;
  • Strichaufzählung
    die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015

Gesetzesnummer

10009635

Dokumentnummer

NOR12122174

Alte Dokumentnummer

N7198720722J