Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1987 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
D. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL
Artikel 12
Es kann ein getrenntes Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Österreich andererseits unterzeichnet werden, wenn es sich als gegenseitig von Vorteil erweisen sollte, auf den unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Gebieten zusammenzuarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015
Dokumentnummer
NOR12122176
Alte Dokumentnummer
N7198720724J