Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1987 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Die Zusammenarbeit kann in nachstehenden Formen stattfinden:
regelmäßiger Gedankenaustausch über Orientierungen und Prioritäten der Forschungspolitik in Österreich und in den Gemeinschaften sowie über deren Planung;
Gedankenaustausch über die Aussichten und Entwicklung der Zusammenarbeit;
Übertragung von Informationen, die sich aus der in diesem Abkommen festgelegten Zusammenarbeit ergeben;
Koordinierung der in Österreich und in den Gemeinschaften durchgeführten Programme und Vorhaben;
Teilnahme an gemeinsamen Programmen oder Teilprogrammen und Durchführung gemeinsamer Aktionen in Österreich und in den Gemeinschaften.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015
Dokumentnummer
NOR12122167
Alte Dokumentnummer
N7198720715J