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Art. 3

Fassungen
30.07.1987 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 478/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 330.07.198731.12.1994 BGBl. Nr. 478/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

30.07.1987BGBl. Nr. 478/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 3

Die Zusammenarbeit kann in nachstehenden Formen stattfinden:

  • Strichaufzählung
    regelmäßiger Gedankenaustausch über Orientierungen und Prioritäten der Forschungspolitik in Österreich und in den Gemeinschaften sowie über deren Planung;
  • Strichaufzählung
    Gedankenaustausch über die Aussichten und Entwicklung der Zusammenarbeit;
  • Strichaufzählung
    Übertragung von Informationen, die sich aus der in diesem Abkommen festgelegten Zusammenarbeit ergeben;
  • Strichaufzählung
    Koordinierung der in Österreich und in den Gemeinschaften durchgeführten Programme und Vorhaben;
  • Strichaufzählung
    Teilnahme an gemeinsamen Programmen oder Teilprogrammen und Durchführung gemeinsamer Aktionen in Österreich und in den Gemeinschaften.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015

Gesetzesnummer

10009635

Dokumentnummer

NOR12122167

Alte Dokumentnummer

N7198720715J