Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1987 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Die Zusammenarbeit kann wie folgt durchgeführt werden:
Besuche und Austausch von Forschern, Ingenieuren und Technikern;
regelmäßige und ständige Kontakte zwischen den Verantwortlichen der Programme oder Vorhaben;
Teilnahme von Sachverständigen an Seminaren, Symposien und Workshops;
Beteiligung an gemeinsamen Programmen oder Teilprogrammen und gemeinsamen Aktionen;
Bereitstellung von Dokumenten und Mitteilung der Ergebnisse der im Rahmen der Zusammenarbeit durchgeführten Arbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015
Dokumentnummer
NOR12122168
Alte Dokumentnummer
N7198720716J