Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1987 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Die in Artikel 6 genannten Vereinbarungen legen die Form und die Mittel jeder der Kooperationsaktionen fest sowie
die Ziele und den wissenschaftlich-technischen Inhalt;
die Regeln für die Verbreitung der Kenntnisse und das geistige Eigentum;
die Bestimmungen über die Mobilität des Personals und die Beteiligung von Vertretern einer Vertragspartei an Einrichtungen der anderen Partei;
die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung an den Vereinbarungen;
andere geeignete Modalitäten.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015
Dokumentnummer
NOR12122171
Alte Dokumentnummer
N7198720719J