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Art. 1

Fassungen
01.10.1987 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 412/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.10.198731.05.1992 BGBl. Nr. 412/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 198/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen - Zusammenarbeit (Ergänzung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1987BGBl. Nr. 412/1987

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 198/1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern die direkte Zusammenarbeit und die gemeinsame Forschungsarbeit zwischen Universitäten und Forschungsinstitutionen beider Staaten auf den verschiedenen Gebieten der Lehre und Forschung, insbesondere zwischen der Universität Graz sowie der Technischen Universität Wien und der Universität Kairo einerseits sowie zwischen der Universität Wien und der Universität Assiout andererseits.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen österreichischen Universitäten einerseits und der Al-Azhar-Universität andererseits.
  3. Absatz 3,Besondere Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Medizin, Landwirtschaft und Orientalistik sowie der arabischen und deutschen Sprache und der arabischen und österreichischen Literatur geschenkt.

Gesetzesnummer

10009636

Dokumentnummer

NOR12122101

Alte Dokumentnummer

N7198717790J