Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen - Zusammenarbeit (Ergänzung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 412/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 198/1992Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern die direkte Zusammenarbeit und die gemeinsame Forschungsarbeit zwischen Universitäten und Forschungsinstitutionen beider Staaten auf den verschiedenen Gebieten der Lehre und Forschung, insbesondere zwischen der Universität Graz sowie der Technischen Universität Wien und der Universität Kairo einerseits sowie zwischen der Universität Wien und der Universität Assiout andererseits.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen österreichischen Universitäten einerseits und der Al-Azhar-Universität andererseits.
(3)Absatz 3,Besondere Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Medizin, Landwirtschaft und Orientalistik sowie der arabischen und deutschen Sprache und der arabischen und österreichischen Literatur geschenkt.
Dokumentnummer
NOR12122101
Alte Dokumentnummer
N7198717790J