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Art. 2

Fassungen
01.10.1987 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 412/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.10.198731.05.1992 BGBl. Nr. 412/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 198/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen - Zusammenarbeit (Ergänzung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1987BGBl. Nr. 412/1987

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 198/1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 2

Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens fördern die Vertragsparteien folgende Austauschaktionen zwischen österreichischen Universitäten einerseits und ägyptischen Universitäten, einschließlich der Al-Azhar-Universität, andererseits auf diplomatischem Wege auf der Grundlage der Gegenseitigkeit:

  1. Litera a
    auf Einladung der zuständigen akademischen Behörden des Gaststaates einen Austausch von höchstens sechs Universitäts- bzw. Hochschulprofessoren oder Universitäts- bzw. Hochschuldozenten für eine Gesamtdauer von sechzig Tagen zur Abhaltung von Gastvorlesungen unter der Voraussetzung, daß in jedem einzelnen Fall das Fachgebiet, das Thema der Vorlesungen und die Dauer des Aufenthaltes von den zuständigen akademischen Institutionen vereinbart wurden;
  2. Litera b
    einen Austausch von höchstens sechs Universitäts- bzw. Hochschullehrkräften für eine Gesamtdauer von sechzig Tagen zur Herstellung wissenschaftlicher Beziehungen zwischen den an der gemeinsamen Studienbetreuung für ägyptische Doktoranden, die an ägyptischen Universitäten registriert sind und einen Teil ihrer Vorbereitungen in Österreich absolvieren, beteiligten Universitäten oder Hochschulen. Die Art des Programms wird in jedem einzelnen Fall von den zuständigen akademischen Behörden vereinbart. Die Abhaltung von Gastvorlesungen durch die Teilnehmer an einem solchen Austausch wird begrüßt;
  3. Litera c
    ein Austausch von höchstens vier Universitäts- bzw. Hochschullehrkräften für eine Gesamtdauer von vier Monaten zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten mit einer Aufenthaltsdauer von einem bis höchstens zwei Monaten.

Schlagworte

Universitätsprofessor, Universitätsdozent, Universitätslehrkraft

Gesetzesnummer

10009636

Dokumentnummer

NOR12122102

Alte Dokumentnummer

N7198717791J