Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen - Zusammenarbeit (Ergänzung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 412/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 198/1992Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 42
Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet des Sozialwesens zusammen. Sie tauschen aus:
Eine zweiköpfige Delegation des jeweiligen Ministeriums für Soziale Angelegenheiten für die Dauer von bis zu 10 Tagen. Die ägyptische Vertragspartei bekundet besonderes Interesse, bei diesem Besuch die Rehabilitation von Behinderten sowie Altersheime, Säuglingsheime und SOS-Kinderdörfer zu studieren.
Forschungsergebnisse, Publikationen und gedrucktes Informationsmaterial. Die ägyptische Vertragspartei ist besonders an den in lit. a angeführten Gebieten interessiert.Forschungsergebnisse, Publikationen und gedrucktes Informationsmaterial. Die ägyptische Vertragspartei ist besonders an den in Litera a, angeführten Gebieten interessiert.
Informationen über Vorschriften und Regelungen auf den unter lit. a angeführten Gebieten sowie über Gesetze betreffend die Entschädigung von Kriegsopfern und Opfern von Gewaltverbrechen.Informationen über Vorschriften und Regelungen auf den unter Litera a, angeführten Gebieten sowie über Gesetze betreffend die Entschädigung von Kriegsopfern und Opfern von Gewaltverbrechen.
Dokumentnummer
NOR12122142
Alte Dokumentnummer
N7198717831J