Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen - Zusammenarbeit (Ergänzung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 412/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 198/1992Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 48
Für die Austauschaktionen gemäß Artikel 2 gelten folgende Bedingungen:
(1)Absatz eins,Reisekosten:
Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise einschließlich des Gepäcktransportes bis zum Bestimmungsort.
Der Empfangsstaat trägt die Kosten der zur Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen Reisen im Inland.
(2)Absatz 2,Aufenthaltskosten:
Kurzaufenthalte bis zu 10 Tagen:
Die ägyptische Vertragspartei gewährt Unterkunft und volle Verpflegung in einem entsprechenden Hotel, interne Reisekosten und ein Taggeld von 5 ägyptischen Pfund.
Die österreichische Vertragspartei gewährt ein Taggeld von 850 S für Professoren und von 750 S für sonstige Universitäts- bzw. Hochschullehrkräfte zur Deckung der Unterkunfts- und Lebenshaltungskosten; jeder Vortragende erhält außerdem einen Betrag von 1000 S je Universitätsstadt, in der er eine vereinbarte Lehrveranstaltung abhält.
Die österreichische Vertragspartei ist auf Ersuchen der entsendenden Partei bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft durch die einladende Institution behilflich.
Im Falle eines Aufenthaltes von mehr als zehn Tagen zahlt der Gaststaat eine Aufwandsentschädigung, welche die Lebenshaltungskosten in angemessener Weise deckt. Diese Aufwandsentschädigung wird in jedem einzelnen Falle festgelegt und zusammen mit der Einladung oder der Annahme des Nominierungsvorschlages bekanntgegeben.
Schlagworte
Hinreise, Universitätslehrkraft, Unterkunftskosten
Dokumentnummer
NOR12122148
Alte Dokumentnummer
N7198717837J