Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen - Zusammenarbeit (Ergänzung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 412/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 198/1992Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 49Artikel 49
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 49
(1)Absatz eins,Für Austauschaktionen gemäß Artikel 3, 16, 18, 20, 28, 35 und 42 gelten folgende Bedingungen:
Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort.
Der Empfangsstaat trägt die Aufenthaltskosten und die Kosten der zur Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen Reisen im Inland.
Die österreichische Vertragspartei gewährt die kostenlose Unterbringung (Nächtigung und Frühstück) sowie ein Taggeld von 300 S.
Die ägyptische Vertragspartei gewährt die kostenlose Unterbringung (Nächtigung und Frühstück) sowie ein Taggeld von 15 ägyptischen Pfund.
Dokumentnummer
NOR12122149
Alte Dokumentnummer
N7198717838J