Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen - Zusammenarbeit (Ergänzung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 412/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 198/1992Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 52Artikel 52
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 52
(1)Absatz eins,Die österreichische Vertragspartei bietet Stipendiaten der Arabischen Republik Ägypten gemäß Artikel 8, 9, 10 und 24 folgende Beträge und Leistungen:
ein monatliches Stipendium von 5 700 S für Studierende, von 6 200 S für graduierte Akademiker und von 7 200 S für Dozenten;
eine Bücherzulage von 1 000 S pro Semester;
eine einmalige Zulage von 2 500 S, zahlbar an Stipendiaten, die ein volles Studienjahr bleiben;
medizinische Versorgung, ausgenommen Zahnprothesen und chronische Erkrankungen;
Unterstützung bei Unterbringung in einem Studentenheim;
sofern die Unterbringung in einem Studentenheim nicht angeboten werden kann, eine monatliche Wohnungszulage in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der durchschnittlichen Miete eines Studentenheimplatzes und den tatsächlichen Mietkosten, jedoch maximal 3 000 S.
(2)Absatz 2,Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.
Dokumentnummer
NOR12122152
Alte Dokumentnummer
N7198717841J