Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen - Zusammenarbeit (Ergänzung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 412/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 198/1992Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 57Artikel 57
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 57
Für die Austauschaktionen gemäß Artikel 43 gelten folgende Bedingungen:
Der Entsendestaat gibt spätestens 6 Monate vor dem beabsichtigten Antritt des Stipendiums den Namen des Stipendiumwerbers, seine Ausbildung, seine Funktion, sein Fachgebiet, seine Studienvorhaben und seine Fremdsprachenkenntnisse unter Anschluß der entsprechenden Nachweise bekannt.
Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise einschließlich des Gepäcktransportes bis zum Bestimmungsort.
Die österreichische Vertragspartei gewährt ägyptischen Stipendiaten einen Betrag von 850 S pro Tag für Unterkunft, Verpflegung und persönliche Ausgaben.
Die ägyptische Vertragspartei gewährt kostenlose Unterbringung (Nächtigung und Frühstück) sowie ein Taggeld von 15 ägyptischen Pfund.
Dokumentnummer
NOR12122157
Alte Dokumentnummer
N7198717846J