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Art. 58

Fassungen
01.10.1987 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 412/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5801.10.198731.05.1992 BGBl. Nr. 412/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 198/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen - Zusammenarbeit (Ergänzung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 58

Inkrafttretensdatum

01.10.1987BGBl. Nr. 412/1987

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 198/1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 58

Die Kosten für Ausstellungen werden, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen worden sind, wie folgt getragen:

  1. Litera a
    Der Entsendestaat trägt die Transportkosten bis zur Hauptstadt des Empfangsstaates und zurück. Der Entsendestaat trägt die gesamten Kosten der Versicherung von Nagel zu Nagel.
  2. Litera b
    Der Empfangsstaat trägt die Transportkosten im Inneren des Landes, die Kosten der Organisation und Werbung (Ausstellungsräume, Kataloge, Plakate und Einladungen) sowie die Kosten des Aufenthaltes (Unterbringung und Taggeld) für höchstens zwei Begleitpersonen im Gesamtausmaß von höchstens zwei Wochen je Ausstellung entsprechend den im Artikel 49 vorgesehenen Bedingungen.
  3. Litera c
    Der Empfangsstaat übernimmt die Kosten der Sicherung der Exponate für die Dauer ihres Aufenthaltes im Gaststaat.
  4. Litera d
    Im Schadensfall stellt der Empfangsstaat dem Entsendestaat alle für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen notwendigen Dokumente zur Verfügung. Die Kosten für die Beschaffung solcher Dokumente und die Feststellung des Tatbestandes werden vom Empfangsstaat getragen.

Gesetzesnummer

10009636

Dokumentnummer

NOR12122158

Alte Dokumentnummer

N7198717847J