Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen - Zusammenarbeit (Ergänzung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 412/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 198/1992Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 59Artikel 59
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 59
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde. Es hat eine Geltungsdauer von drei Jahren.
(2)Absatz 2,Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage vor dem Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es darüber hinaus bis zum Inkrafttreten eines neuen Übereinkommens.
Dokumentnummer
NOR12122159
Alte Dokumentnummer
N7198717848J