Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen - Zusammenarbeit (Ergänzung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 412/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 198/1992Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Die ägyptische Vertragspartei bietet jährlich Stipendien für eine Gesamtdauer von 36 Monaten an, die nach Wunsch der österreichischen Vertragspartei an österreichische Studenten und graduierte Akademiker zur Durchführung von Spezialstudien und Forschungsarbeiten an ihren akademischen Institutionen, einschließlich der Al-Azhar-Universität, vergeben werden sollen.
(2)Absatz 2,Die österreichische Vertragspartei stellt ägyptischen Kandidaten, die an ägyptischen Universitäten, einschließlich der Al-Azhar-Universität, für einen Ph. D.-Grad registriert sind, jährlich fünf Stipendien für je ein Studienjahr zur Verfügung, um ihnen zu ermöglichen, ihre Studien an österreichischen akademischen Institutionen im Rahmen der gemeinsamen Studienbetreuung gemäß Artikel 2 lit. b durchzuführen.Die österreichische Vertragspartei stellt ägyptischen Kandidaten, die an ägyptischen Universitäten, einschließlich der Al-Azhar-Universität, für einen Ph. D.-Grad registriert sind, jährlich fünf Stipendien für je ein Studienjahr zur Verfügung, um ihnen zu ermöglichen, ihre Studien an österreichischen akademischen Institutionen im Rahmen der gemeinsamen Studienbetreuung gemäß Artikel 2 Litera b, durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die österreichische Vertragspartei stellt jedes Jahr ein Stipendium von neun Monaten zum Studium an einer österreichischen Musikhochschule unter der Voraussetzung, daß die Kandidaten die für die Zulassung zu solchen Institutionen verlangten Erfordernisse erfüllen, zur Verfügung.
(4)Absatz 4,Die Stipendiaten dürfen nicht älter als 35 Jahre sein.
(5)Absatz 5,Falls ein Stipendiat guten Erfolg nachweist, kann sein Stipendium verlängert werden, doch wird diese Verlängerung auf die jährliche Gesamtquote der Stipendien angerechnet.
Dokumentnummer
NOR12122108
Alte Dokumentnummer
N7198717797J