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Art. 8

Fassungen
01.10.1987 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 412/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.10.198731.05.1992 BGBl. Nr. 412/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 198/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen - Zusammenarbeit (Ergänzung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1987BGBl. Nr. 412/1987

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 198/1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die ägyptische Vertragspartei bietet jährlich Stipendien für eine Gesamtdauer von 36 Monaten an, die nach Wunsch der österreichischen Vertragspartei an österreichische Studenten und graduierte Akademiker zur Durchführung von Spezialstudien und Forschungsarbeiten an ihren akademischen Institutionen, einschließlich der Al-Azhar-Universität, vergeben werden sollen.
  2. Absatz 2,Die österreichische Vertragspartei stellt ägyptischen Kandidaten, die an ägyptischen Universitäten, einschließlich der Al-Azhar-Universität, für einen Ph. D.-Grad registriert sind, jährlich fünf Stipendien für je ein Studienjahr zur Verfügung, um ihnen zu ermöglichen, ihre Studien an österreichischen akademischen Institutionen im Rahmen der gemeinsamen Studienbetreuung gemäß Artikel 2 Litera b, durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die österreichische Vertragspartei stellt jedes Jahr ein Stipendium von neun Monaten zum Studium an einer österreichischen Musikhochschule unter der Voraussetzung, daß die Kandidaten die für die Zulassung zu solchen Institutionen verlangten Erfordernisse erfüllen, zur Verfügung.
  4. Absatz 4,Die Stipendiaten dürfen nicht älter als 35 Jahre sein.
  5. Absatz 5,Falls ein Stipendiat guten Erfolg nachweist, kann sein Stipendium verlängert werden, doch wird diese Verlängerung auf die jährliche Gesamtquote der Stipendien angerechnet.

Gesetzesnummer

10009636

Dokumentnummer

NOR12122108

Alte Dokumentnummer

N7198717797J