Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1987 - 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1995Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch
BGBl. Nr. 94/1995.Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,.
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien tauschen Informationen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des Sports aus.
(2)Absatz 2,Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens tauschen sie Fachleute auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung für eine Dauer von 15 Tagen aus.
(3)Absatz 3,Die österreichische Vertragspartei lädt jeweils vier bulgarische Skilehrer zu dem alle zwei Jahre stattfindenden internationalen Koordinationsskikurs für Skilehrer ein. Die Lehrgangs- und Aufenthaltskosten werden von österreichischer Seite übernommen.
Schlagworte
Lehrgangskosten
Dokumentnummer
NOR12121927
Alte Dokumentnummer
N7198711208X