Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1987 - 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1995Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch
BGBl. Nr. 94/1995.Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,.
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je vier Universitätslehrer zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen an Universitäten und Hochschulen für die Dauer von insgesamt zwei Monaten auf der Grundlage von Einladungen aus.
(2)Absatz 2,Gegenstand und Ort der Lehrveranstaltungen sowie die Dauer des Aufenthaltes werden in jedem einzelnen Fall einvernehmlich zwischen den zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten festgelegt.
Dokumentnummer
NOR12121915
Alte Dokumentnummer
N7198711196X