Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1987 - 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1995Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch
BGBl. Nr. 94/1995.Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,.
Text
Artikel 26
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien tauschen jährlich Fachleute auf dem Gebiet der Musik zum Zwecke des gegenseitigen Erfahrungsaustausches oder zum Besuch von internationalen Festspielen im jeweils anderen Vertragsstaat für die Gesamtdauer von 20 Tagen aus.
(2)Absatz 2,Die Nominierung der österreichischen Teilnehmer an diesem Austausch soll jeweils einen Monat vor Beginn der Veranstaltung, die der bulgarischen Teilnehmer jeweils bis zum 1. März des laufenden Jahres erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien werden einander rechtzeitig über die in ihrem Land stattfindenden internationalen Festspiele und Musikwettbewerbe unterrichten und entsenden zur Teilnahme Interpreten und Jurymitglieder.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien ermutigen insbesondere zur Teilnahme an den folgenden Musikwettbewerben:
In der Volksrepublik Bulgarien:
Internationaler Wettbewerb für junge Opernsänger in Sofia;
Internationaler Pianistenwettbewerb „Pantscho Wladigerow'' in Schumen;
Internationaler Ballettwettbewerb in Varna;
Internationaler Lautenmacherwettbewerb in Kazanlak;
In der Republik Österreich:
Internationaler Opernwettbewerb „Belvedere'' in Wien;
Internationaler Wolfgang Amadeus Mozart-Wettbewerb für Sänger und Instrumentalisten in Salzburg;
Internationaler Ludwig van Beethoven-Pianistenwettbewerb in Wien;
Internationaler Fritz-Kreisler-Geigerwettbewerb in Graz.
Die Beteiligung an den Musikwettbewerben erfolgt nach dem entsprechenden Reglement.
Dokumentnummer
NOR12121939
Alte Dokumentnummer
N7198711220X