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Art. 42

Fassungen
01.12.1987 bis 31.01.1995 — BGBl. Nr. 545/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4201.12.198731.01.1995 BGBl. Nr. 545/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1987 - 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

01.12.1987BGBl. Nr. 545/1987

Außerkrafttretensdatum

31.01.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1995

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch

Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,.

Text

KAPITEL römisch drei

Allgemeine und finanzielle Bestimmungen

Artikel 42

Bezüglich der Durchführung des Austausches von Universitäts- und Hochschulprofessoren, anderen Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten folgende allgemeine Grundsätze:

  1. Ziffer eins
    Die entsendende Vertragspartei trägt die Kosten der Reise in den Empfangsstaat und zurück.
  2. Ziffer 2
    Die empfangende Vertragspartei trägt die Kosten jener Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind.
  3. Ziffer 3
    Erforderlichenfalls stellt die empfangende Vertragspartei für Fachleute einen Dolmetsch bei.
  4. Ziffer 4
    Die entsendende Vertragspartei liefert bei Universitäts- und Hochschulprofessoren und sonstigen Wissenschaftern bis 30. April des jeweiligen Kalenderjahres neben den Personaldaten vollständige Unterlagen über deren fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und Lehrerfahrung sowie über das beabsichtigte Forschungs- oder Studienprogramm.
  5. Ziffer 5
    Bei der Einladung von sonstigen Fachleuten tritt an die Stelle des in Ziffer 4 genannten Datums ein Zeitraum von vier Monaten vor dem beabsichtigten Besuchstermin.
  6. Ziffer 6
    Die empfangende Vertragspartei gibt innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme des nominierten Kandidaten bekannt.
  7. Ziffer 7
    Die entsendende Vertragspartei setzt die empfangende Vertragspartei vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens des betreffenden Teilnehmers jeweils sechs Wochen vorher in Kenntnis.

Schlagworte

Universitätsprofessor, Forschungsprogramm

Gesetzesnummer

10009637

Dokumentnummer

NOR12121955

Alte Dokumentnummer

N7198711236X