Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1987 - 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1995Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch
BGBl. Nr. 94/1995.Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,.
Text
Artikel 43
Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel 2 und 3 erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
Die bulgarische Vertragspartei gewährt den österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch freie Hotelunterkunft sowie ein Taggeld in Höhe von Lewa 18. 2. Die österreichische Vertragspartei gewährt den bulgarischen
Universitäts- oder Hochschulprofessoren ein Taggeld von öS 850 und den bulgarischen Universitäts- oder Hochschuldozenten ein Taggeld von öS 750. Darüber hinaus wird ein Betrag von öS 1 000 pro Universitäts- oder Hochschulort, an dem Gastvorträge gehalten werden, gewährt.
Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine Anpassung der obengenannten Sätze an die geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.
Schlagworte
Universitätsprofessor, Universitätsdozent, Universitätsort
Dokumentnummer
NOR12121956
Alte Dokumentnummer
N7198711237X