Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1987 - 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1995Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch
BGBl. Nr. 94/1995.Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,.
Text
Artikel 44
Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel 5 erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
Die österreichische Vertragspartei gewährt bulgarischen Gastprofessoren und Gastdozenten, die in Österreich Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Hochschule abhalten und nicht Lektoren sind, einen Bezug als Gastprofessoren bzw. Gastdozenten.
Die bulgarische Seite gewährt den österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch eine monatliche Vergütung in Höhe der Bezüge eines bulgarischen Universitätslehrers entsprechenden Ranges.
Dokumentnummer
NOR12121957
Alte Dokumentnummer
N7198711238X