Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1987 - 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1995Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch
BGBl. Nr. 94/1995.Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,.
Text
Artikel 48
Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 8 gilt:
Die Stipendiendauer beträgt einen bis neun Monate.
Das Höchstalter für die Stipendiaten beträgt 35 Jahre.
Die österreichische Vertragspartei erbringt den bulgarischen Stipendiaten folgende Leistungen:
ein monatliches Stipendium von öS 5 700 für Studenten, von öS 6 200 für graduierte Akademiker und öS 7 200 für Universitätsdozenten und Universitätsassistenten;
eine Bücherzulage von öS 1 000 pro Semester;
eine einmalige Zulage von öS 2 500 für Stipendiaten, die ein volles Studienjahr bleiben;
volle Kranken- und Unfallversicherung;
Unterstützung bei der Unterbringung in einem Studentenheim;
wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim nicht möglich ist, eine monatliche Wohnungszulage in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der Monatsmiete in einem Studentenheim und den tatsächlichen Mietkosten bis zur Höhe von öS 3 000.
Die bulgarische Vertragspartei erbringt den österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen:
Ein Monatsstipendium in der Höhe von Lewa 120 für Studierende und Lewa 140 für graduierte Akademiker;
kostenlose Unterkunft in einem Studentenheim (Verwaltungsabgabe Lewa 3 bzw. Lewa 5 monatlich);
Befreiung von Studiengebühren;
unentgeltliche Benutzung von Bibliotheken, Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten und Geräten;
kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen bei chronischen Erkrankungen;
über Antrag der zuständigen akademischen Instanzen: die Vergütung der Kosten von Reisen im Gastland, die im Zuge des Arbeitsprogramms erforderlich sind.
Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine Anpassung der obengenannten Sätze an die geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.
Schlagworte
Krankenversicherung
Dokumentnummer
NOR12121961
Alte Dokumentnummer
N7198711242X