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Art. 48

Fassungen
01.12.1987 bis 31.01.1995 — BGBl. Nr. 545/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4801.12.198731.01.1995 BGBl. Nr. 545/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1987 - 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 48

Inkrafttretensdatum

01.12.1987BGBl. Nr. 545/1987

Außerkrafttretensdatum

31.01.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1995

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch

Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,.

Text

Artikel 48

Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 8 gilt:

  1. Ziffer eins
    Die Stipendiendauer beträgt einen bis neun Monate.
  2. Ziffer 2
    Das Höchstalter für die Stipendiaten beträgt 35 Jahre.
  3. Ziffer 3
    Die österreichische Vertragspartei erbringt den bulgarischen Stipendiaten folgende Leistungen:
    1. Litera a
      ein monatliches Stipendium von öS 5 700 für Studenten, von öS 6 200 für graduierte Akademiker und öS 7 200 für Universitätsdozenten und Universitätsassistenten;
    2. Litera b
      eine Bücherzulage von öS 1 000 pro Semester;
    3. Litera c
      eine einmalige Zulage von öS 2 500 für Stipendiaten, die ein volles Studienjahr bleiben;
    4. Litera d
      volle Kranken- und Unfallversicherung;
    5. Litera e
      Unterstützung bei der Unterbringung in einem Studentenheim;
    6. Litera f
      wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim nicht möglich ist, eine monatliche Wohnungszulage in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der Monatsmiete in einem Studentenheim und den tatsächlichen Mietkosten bis zur Höhe von öS 3 000.
  4. Ziffer 4
    Die bulgarische Vertragspartei erbringt den österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen:
    1. Litera a
      Ein Monatsstipendium in der Höhe von Lewa 120 für Studierende und Lewa 140 für graduierte Akademiker;
    2. Litera b
      kostenlose Unterkunft in einem Studentenheim (Verwaltungsabgabe Lewa 3 bzw. Lewa 5 monatlich);
    3. Litera c
      Befreiung von Studiengebühren;
    4. Litera d
      unentgeltliche Benutzung von Bibliotheken, Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten und Geräten;
    5. Litera e
      kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen bei chronischen Erkrankungen;
    6. Litera f
      über Antrag der zuständigen akademischen Instanzen: die Vergütung der Kosten von Reisen im Gastland, die im Zuge des Arbeitsprogramms erforderlich sind.
  5. Ziffer 5
    Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine Anpassung der obengenannten Sätze an die geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.

Schlagworte

Krankenversicherung

Gesetzesnummer

10009637

Dokumentnummer

NOR12121961

Alte Dokumentnummer

N7198711242X