Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1987 - 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1995Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 49Artikel 49
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch
BGBl. Nr. 94/1995.Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,.
Text
Artikel 49
Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 9 gilt:
Die Stipendiendauer beträgt einen Monat.
Das Höchstalter für Stipendiaten beträgt 35 Jahre.
Die österreichische Seite erbringt den bulgarischen Stipendiaten folgende Leistungen:
ein Stipendium im Ausmaß von öS 7 500 für Unterkunft und Verpflegung;
Bezahlung der Kurskosten, bis zu öS 6 000;
kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen bei chronischen Erkrankungen.
Die bulgarische Vertragspartei erbringt den österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen:
freie Teilnahme an allen Kursveranstaltungen;
kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen bei chronischen Erkrankungen.
Dokumentnummer
NOR12121962
Alte Dokumentnummer
N7198711243X