Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1987 - 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1995Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch
BGBl. Nr. 94/1995.Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,.
Text
Artikel 5
Die Vertragsparteien erweitern die Zusammenarbeit auf den Gebieten der bulgarischen Sprache und Literatur sowie der deutschen Sprache und österreichischen Literatur durch:
Unterricht der bulgarischen Sprache und Literatur an den Universitäten in Wien und Salzburg und Unterricht der deutschen Sprache und österreichischen Literatur an den Universitäten „Kliment Ochridski'' in Sofia und „Kyrill und Method'' in Veliko Tirnovo,
Austausch von je einem Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten für die Dauer von ein bis fünf Monaten in jedem Studienjahr für die Abhaltung von wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen, insbesondere auf dem Gebiet der Literatur,
Ausarbeitung eines langfristigen Programms für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der bulgarischen Sprache und Literatur und der deutschen Sprache und österreichischen Literatur,
Veranstaltung bilateraler literatur- und sprachwissenschaftlicher Symposien abwechselnd in dem einen und dem anderen Vertragsstaat, nach Möglichkeit gemeinsame Publikation der Ergebnisse solcher Tagungen.
Dokumentnummer
NOR12121918
Alte Dokumentnummer
N7198711199X