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Art. 50

Fassungen
01.12.1987 bis 31.01.1995 — BGBl. Nr. 545/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5001.12.198731.01.1995 BGBl. Nr. 545/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1987 - 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 50

Inkrafttretensdatum

01.12.1987BGBl. Nr. 545/1987

Außerkrafttretensdatum

31.01.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1995

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch

Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,.

Text

Artikel 50

Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel 4 dieses Übereinkommens erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

  1. Ziffer eins
    Die österreichische Vertragspartei gewährt folgende Sätze:
    1. Litera a
      Für kurzfristige Studienaufenthalte (bis zu zehn Tagen) je Aufenthaltstag (einschließlich Nächtigung):
      öS 850 für Universitäts- oder Hochschulprofessoren und Institutsleiter,
      öS 750 für andere Wissenschafter.
    2. Litera b
      Für Studienaufenthalte ab einem Monat, pro Monat:
      öS 6 200 für jüngere graduierte Akademiker bis 35 Jahre. Sofern eine Unterbringung in einem Studentenheim nicht möglich ist, eine Wohnungskostenzulage in der Höhe des Differenzbetrages der Kosten eines Studentenheimplatzes und den tatsächlichen Mietkosten bis maximal öS 3 000. öS 7 200 für Assistenten oder wissenschaftliche Mitarbeiter bis zu 35 Jahren. Sofern eine Unterbringung in einem Studentenheim nicht möglich ist, eine Wohnungskostenzulage in der Höhe des Differenzbetrages der Kosten eines Studentenheimplatzes und den tatsächlichen Mietkosten bis maximal öS 3 000.
      öS 12 000 für Dozenten, Abteilungsleiter in Forschungsinstituten und ältere Wissenschafter und öS 15 000 für Universitätsprofessoren und Institutsvorstände.
  2. Ziffer 2
    Die bulgarische Vertragspartei gewährt allen Wissenschaftern freie Hotelunterkunft (Nächtigung und Frühstück) und ein Taggeld in Höhe von Lewa 18. 3. In besonderen Fällen können die Vertragsparteien sieben der
    unter Artikel 4 dieses Übereinkommens angebotenen Forschungsmonate auf Ersuchen der entsendenden Vertragspartei in kurzfristige Studienaufenthalte umwandeln, wobei folgender Umrechnungsschlüssel gilt: Ein Stipendienmonat = 10 Aufenthaltstage.
  3. Ziffer 4
    Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine Anpassung der obengenannten Sätze an die geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.

Schlagworte

Universitätsprofessor

Gesetzesnummer

10009637

Dokumentnummer

NOR12121963

Alte Dokumentnummer

N7198711244X