Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1987 - 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1995Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 50Artikel 50
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch
BGBl. Nr. 94/1995.Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,.
Text
Artikel 50
Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel 4 dieses Übereinkommens erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
Die österreichische Vertragspartei gewährt folgende Sätze:
Für kurzfristige Studienaufenthalte (bis zu zehn Tagen) je Aufenthaltstag (einschließlich Nächtigung):
öS 850 für Universitäts- oder Hochschulprofessoren und Institutsleiter,
öS 750 für andere Wissenschafter.
Für Studienaufenthalte ab einem Monat, pro Monat:
öS 6 200 für jüngere graduierte Akademiker bis 35 Jahre. Sofern eine Unterbringung in einem Studentenheim nicht möglich ist, eine Wohnungskostenzulage in der Höhe des Differenzbetrages der Kosten eines Studentenheimplatzes und den tatsächlichen Mietkosten bis maximal öS 3 000. öS 7 200 für Assistenten oder wissenschaftliche Mitarbeiter bis zu 35 Jahren. Sofern eine Unterbringung in einem Studentenheim nicht möglich ist, eine Wohnungskostenzulage in der Höhe des Differenzbetrages der Kosten eines Studentenheimplatzes und den tatsächlichen Mietkosten bis maximal öS 3 000.
öS 12 000 für Dozenten, Abteilungsleiter in Forschungsinstituten und ältere Wissenschafter und öS 15 000 für Universitätsprofessoren und Institutsvorstände.
Die bulgarische Vertragspartei gewährt allen Wissenschaftern freie Hotelunterkunft (Nächtigung und Frühstück) und ein Taggeld in Höhe von Lewa 18. 3. In besonderen Fällen können die Vertragsparteien sieben der
unter Artikel 4 dieses Übereinkommens angebotenen Forschungsmonate auf Ersuchen der entsendenden Vertragspartei in kurzfristige Studienaufenthalte umwandeln, wobei folgender Umrechnungsschlüssel gilt: Ein Stipendienmonat = 10 Aufenthaltstage.
Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine Anpassung der obengenannten Sätze an die geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.
Schlagworte
Universitätsprofessor
Dokumentnummer
NOR12121963
Alte Dokumentnummer
N7198711244X