Rechtstracker.at

Art. 51

Fassungen
01.12.1987 bis 31.01.1995 — BGBl. Nr. 545/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5101.12.198731.01.1995 BGBl. Nr. 545/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1987 - 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 51

Inkrafttretensdatum

01.12.1987BGBl. Nr. 545/1987

Außerkrafttretensdatum

31.01.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1995

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch

Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,.

Text

Artikel 51

Die Kosten für die Veranstaltung von Ausstellungen werden grundsätzlich wie folgt getragen:

  1. Ziffer eins
    Die entsendende Vertragspartei trägt die Transportkosten bis zum ersten Bestimmungsort im Empfangsstaat. Die für die Herstellung eines Katalogs erforderlichen Materialien werden dem Empfangsstaat mindestens drei Monate vor dem Eröffnungstermin der Ausstellung in deutscher Sprache übermittelt. Jede Ausstellung kann von einem Experten begleitet werden. Die entsendende Vertragspartei trägt die Reisekosten für die Hin- und Rückreise des Experten und die empfangende Vertragspartei die Aufenthaltskosten für die Dauer von zehn Tagen. Die entsendende Vertragspartei trägt allfällige Versicherungskosten für den Transport und die Dauer der Ausstellung im anderen Vertragsstaat.
  2. Ziffer 2
    Die empfangende Vertragspartei trägt die Kosten für den Transport im Inland; sie trägt ebenfalls die Kosten für die Organisation, Werbung und den Druck der Kataloge und Plakate. Ferner trägt sie die Kosten des Rücktransportes in den Entsendestaat oder in einen dritten Staat innerhalb Europas.
  3. Ziffer 3
    Die empfangende Vertragspartei verpflichtet sich zu allen notwendigen konservatorischen Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen zur Erhaltung der Exponate. Im Schadensfall stellt die empfangende Vertragspartei der entsendenden Vertragspartei alle für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen notwendigen Unterlagen und Dokumente zur Verfügung. Die Kosten für die Beschaffung solcher Dokumente und für die Feststellung des Schadensfalles werden von der empfangenden Vertragspartei getragen. Die empfangende Vertragspartei nimmt keine Restaurierungsmaßnahmen an Ausstellungsobjekten ohne Zustimmung der entsendenden Vertragspartei vor.

Schlagworte

Hinreise

Gesetzesnummer

10009637

Dokumentnummer

NOR12121964

Alte Dokumentnummer

N7198711245X