Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1987 - 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1995Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch
BGBl. Nr. 94/1995.Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,.
Text
KAPITEL IVKAPITEL römisch vier
Schlußbestimmungen
Artikel 53
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet worden ist, in Kraft und bleibt drei Jahre in Geltung.
(2)Absatz 2,Sofern dieses Übereinkommen nicht von einer der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird, verlängert sich seine Geltungsdauer um ein Jahr.
Dokumentnummer
NOR12121966
Alte Dokumentnummer
N7198711247X