Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1987 - 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1995Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos durch
BGBl. Nr. 94/1995.Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1995,.
Text
Artikel 7
Die Vertragsparteien erweitern ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der historischen Wissenschaften. In diesem Zusammenhang soll insbesondere darauf Rücksicht genommen werden, daß das Geschichtsbild beider Vertragsstaaten im jeweils anderen Vertragsstaat zum Gegenstand der Betrachtungen gemacht wird.
Beide Seiten werden die gemeinsamen österreichisch-bulgarischen archäologischen Ausgrabungen bei Karanovo unterstützen.
Dokumentnummer
NOR12121920
Alte Dokumentnummer
N7198711201X