Kurztitel
Lehrplan – kath. Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1987Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1987,
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 283/2004zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,
Text
Die in den Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen (Anlage I), zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen (Anlage II), dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen (Anlage III), vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen (Anlage IV) und einjährigen Meisterklassen, Meisterschulen und Werkmeisterschulen (Anlage V), welche mit Beginn des Schuljahres 1985/86 aufsteigend (beginnend jeweils mit der 1. Stufe) in Kraft traten, wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.Die in den Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen (Anlage römisch eins), zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen (Anlage römisch zwei), dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen (Anlage römisch drei), vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen (Anlage römisch vier) und einjährigen Meisterklassen, Meisterschulen und Werkmeisterschulen (Anlage römisch fünf), welche mit Beginn des Schuljahres 1985/86 aufsteigend (beginnend jeweils mit der 1. Stufe) in Kraft traten, wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiemit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 243, bekanntgemacht.