Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)Förderung der römisch vier. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bund wird ermächtigt, dem Verein „Organisationskomitee der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)“ zur Durchführung der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics) eine Subvention aus Bundesmitteln in der Höhe von 1,5 Millionen Schilling zu gewähren.Der Bund wird ermächtigt, dem Verein „Organisationskomitee der römisch vier. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)“ zur Durchführung der römisch vier. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics) eine Subvention aus Bundesmitteln in der Höhe von 1,5 Millionen Schilling zu gewähren.
(2)Absatz 2,Der Bund wird ferner ermächtigt, zur Deckung des Abganges, der sich bei der Durchführung der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics) ergibt, dem im Abs. 1 genannten Verein eine Subvention aus Bundesmitteln bis zur Höhe von 1,5 Millionen Schilling zu gewähren. Die Zahlungen des Bundes haben nach Maßgabe der mit dem Land Tirol, der Landeshauptstadt Innsbruck und dem Österreichischen Versehrtensportverband zu treffenden Vereinbarung zu erfolgen.Der Bund wird ferner ermächtigt, zur Deckung des Abganges, der sich bei der Durchführung der römisch vier. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics) ergibt, dem im Absatz eins, genannten Verein eine Subvention aus Bundesmitteln bis zur Höhe von 1,5 Millionen Schilling zu gewähren. Die Zahlungen des Bundes haben nach Maßgabe der mit dem Land Tirol, der Landeshauptstadt Innsbruck und dem Österreichischen Versehrtensportverband zu treffenden Vereinbarung zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Auf die Subvention des Bundes nach dem Abs. 2 können an den im Abs. 1 genannten Verein unter Bedachtnahme auf den tatsächlichen Bedarf Vorschüsse geleistet werden.Auf die Subvention des Bundes nach dem Absatz 2, können an den im Absatz eins, genannten Verein unter Bedachtnahme auf den tatsächlichen Bedarf Vorschüsse geleistet werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12121905
Alte Dokumentnummer
N7198710050Y