Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.05.1987 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 164/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.05.198731.12.2018 BGBl. Nr. 164/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung der römisch vier. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1987BGBl. Nr. 164/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

78 Sport

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bund wird ermächtigt, dem Verein „Organisationskomitee der römisch vier. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)“ zur Durchführung der römisch vier. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics) eine Subvention aus Bundesmitteln in der Höhe von 1,5 Millionen Schilling zu gewähren.
  2. Absatz 2,Der Bund wird ferner ermächtigt, zur Deckung des Abganges, der sich bei der Durchführung der römisch vier. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics) ergibt, dem im Absatz eins, genannten Verein eine Subvention aus Bundesmitteln bis zur Höhe von 1,5 Millionen Schilling zu gewähren. Die Zahlungen des Bundes haben nach Maßgabe der mit dem Land Tirol, der Landeshauptstadt Innsbruck und dem Österreichischen Versehrtensportverband zu treffenden Vereinbarung zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Auf die Subvention des Bundes nach dem Absatz 2, können an den im Absatz eins, genannten Verein unter Bedachtnahme auf den tatsächlichen Bedarf Vorschüsse geleistet werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10009645

Dokumentnummer

NOR12121905

Alte Dokumentnummer

N7198710050Y