Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.05.1987 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 164/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.05.198731.12.2018 BGBl. Nr. 164/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung der römisch vier. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1987BGBl. Nr. 164/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

78 Sport

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung wird ermächtigt, zu der aus Anlaß der römisch vier. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics) herauszugebenden Sonderpostmarke zum Nennwert von 5 S einen Zuschlag in der Höhe von 2,50 S einzuheben.
  2. Absatz 2,Überdies wird die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung ermächtigt, den Zuschlagserlös, vermindert um die Herstellungskosten für die Sonderpostmarke, dem im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Verein als weitere Subvention des Bundes zu gewähren und nach Abrechnung zum Stichtag 31. Jänner 1988 im März 1988 zu überweisen. Die Abrechnung des nach dem 31. Jänner 1988 erzielten Zuschlagserlöses hat jeweils zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres, erstmals zum Stichtag 31. Dezember 1988 zu erfolgen; zu überweisen sind diese Zuschlagserlöse jeweils im darauffolgenden Feber.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10009645

Dokumentnummer

NOR12121906

Alte Dokumentnummer

N7198710051Y