Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)Förderung der römisch vier. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung wird ermächtigt, zu der aus Anlaß der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics) herauszugebenden Sonderpostmarke zum Nennwert von 5 S einen Zuschlag in der Höhe von 2,50 S einzuheben.Die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung wird ermächtigt, zu der aus Anlaß der römisch vier. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics) herauszugebenden Sonderpostmarke zum Nennwert von 5 S einen Zuschlag in der Höhe von 2,50 S einzuheben.
(2)Absatz 2,Überdies wird die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung ermächtigt, den Zuschlagserlös, vermindert um die Herstellungskosten für die Sonderpostmarke, dem im § 1 Abs. 1 genannten Verein als weitere Subvention des Bundes zu gewähren und nach Abrechnung zum Stichtag 31. Jänner 1988 im März 1988 zu überweisen. Die Abrechnung des nach dem 31. Jänner 1988 erzielten Zuschlagserlöses hat jeweils zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres, erstmals zum Stichtag 31. Dezember 1988 zu erfolgen; zu überweisen sind diese Zuschlagserlöse jeweils im darauffolgenden Feber.Überdies wird die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung ermächtigt, den Zuschlagserlös, vermindert um die Herstellungskosten für die Sonderpostmarke, dem im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Verein als weitere Subvention des Bundes zu gewähren und nach Abrechnung zum Stichtag 31. Jänner 1988 im März 1988 zu überweisen. Die Abrechnung des nach dem 31. Jänner 1988 erzielten Zuschlagserlöses hat jeweils zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres, erstmals zum Stichtag 31. Dezember 1988 zu erfolgen; zu überweisen sind diese Zuschlagserlöse jeweils im darauffolgenden Feber.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12121906
Alte Dokumentnummer
N7198710051Y