Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)Förderung der römisch vier. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Von der gemäß § 1 Abs. 1 vorgesehenen Bundessubvention sind 1 Million Schilling zu Lasten des für diese Zwecke verfügbaren finanzgesetzlichen Ausgabenansatzes des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport und 500 000 S zu Lasten des diesbezüglichen finanzgesetzlichen Ausgabenansatzes des Bundeskanzleramtes zu verrechnen.Von der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, vorgesehenen Bundessubvention sind 1 Million Schilling zu Lasten des für diese Zwecke verfügbaren finanzgesetzlichen Ausgabenansatzes des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport und 500 000 S zu Lasten des diesbezüglichen finanzgesetzlichen Ausgabenansatzes des Bundeskanzleramtes zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Der Zuschlagserlös aus der Sonderpostmarke anläßlich der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics) ist bei Kapitel 78 „Post- und Telegraphenverwaltung“ zweckgebunden zu verrechnen.Der Zuschlagserlös aus der Sonderpostmarke anläßlich der römisch vier. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics) ist bei Kapitel 78 „Post- und Telegraphenverwaltung“ zweckgebunden zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12121907
Alte Dokumentnummer
N7198710052Y