Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.05.1987 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 164/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.05.198731.12.2018 BGBl. Nr. 164/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung der römisch vier. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1987BGBl. Nr. 164/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

78 Sport

Text

Paragraph 4,

Die Gewährung der Förderung aus Bundesmitteln ist davon abhängig zu machen, daß sich der Verein „Organisationskomitee römisch vier. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)“ verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    Organen des Bundes die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
  2. Ziffer 2
    über die Verwendung der Förderungsmittel unter Vorlage einer zahlenmäßigen Nachweisung über alle mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben innerhalb einer angemessenen Frist zu berichten und
  3. Ziffer 3
    den erhaltenen Förderungsbetrag auf Verlangen der fördernden Stelle rückzuerstatten und diesen Betrag vom Tage der Auszahlung an mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen, wenn die fördernde Stelle über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist, oder die Förderung widmungswidrig verwendet wurde oder vorgesehene Berichte oder Nachweise trotz vorangegangener schriftlicher Mahnung nicht vorgelegt worden sind.

Anmerkung

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10009645

Dokumentnummer

NOR12121908

Alte Dokumentnummer

N7198710053Y