Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)Förderung der römisch vier. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 sind der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport und der Bundeskanzler, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut; mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, sind der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport und der Bundeskanzler, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut; mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 2, ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut; mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz eins, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut; mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz 2 und des Paragraph 3, Absatz 2, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 und des § 4 ist jeder in diesen Bestimmungen genannte Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 3 und des Paragraph 4, ist jeder in diesen Bestimmungen genannte Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches betraut.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12121909
Alte Dokumentnummer
N7198710054Y