Ein Mitgliedstaat ist im Rat nicht stimmberechtigt, wenn die Summe seiner rückständigen Beiträge zur Organisation für alle Tätigkeiten und Programme nach Artikel V, an denen er teilnimmt, die für das laufende Rechnungsjahr festgesetzte Summe seiner Beiträge übersteigt. Ferner ist ein Mitgliedstaat, dessen rückständige Beiträge zu einem der Programme nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b, an denen er teilnimmt, die für das laufende Rechnungsjahr festgesetzte Summe seiner Beiträge zu diesem Programm übersteigen, im Rat in Fragen, die sich ausschließlich auf dieses Programm beziehen, nicht stimmberechtigt. In einem solchen Fall kann der betreffende Mitgliedstaat jedoch ermächtigt werden, an der Abstimmung im Rat teilzunehmen, wenn eine Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten der Ansicht ist, daß die Nichtzahlung der Beiträge auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluß hat.Ein Mitgliedstaat ist im Rat nicht stimmberechtigt, wenn die Summe seiner rückständigen Beiträge zur Organisation für alle Tätigkeiten und Programme nach Artikel römisch fünf, an denen er teilnimmt, die für das laufende Rechnungsjahr festgesetzte Summe seiner Beiträge übersteigt. Ferner ist ein Mitgliedstaat, dessen rückständige Beiträge zu einem der Programme nach Artikel römisch fünf Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b, an denen er teilnimmt, die für das laufende Rechnungsjahr festgesetzte Summe seiner Beiträge zu diesem Programm übersteigen, im Rat in Fragen, die sich ausschließlich auf dieses Programm beziehen, nicht stimmberechtigt. In einem solchen Fall kann der betreffende Mitgliedstaat jedoch ermächtigt werden, an der Abstimmung im Rat teilzunehmen, wenn eine Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten der Ansicht ist, daß die Nichtzahlung der Beiträge auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluß hat.