Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
Artikel XVIIIArtikel römisch achtzehn
Nichterfüllung von Verpflichtungen
Ein Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließt. In diesem Fall findet Artikel XXIV Anwendung.Ein Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließt. In diesem Fall findet Artikel römisch 24 Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2017
Dokumentnummer
NOR12122051
Alte Dokumentnummer
N7198713466H