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Art. 20

Fassungen
ab 30.12.1986 — BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute30.12.1986 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

30.12.1986BGBl. Nr. 95/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch zwanzig

Unterzeichnung und Ratifikation

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die Mitglieder der Europäischen Weltraumkonferenz sind, bis zum 31. Dezember 1975 zur Unterzeichnung auf. Die Anlagen sind Bestandteil des Übereinkommens.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.

(3) Nach Inkrafttreten des Übereinkommens kann ein Unterzeichnerstaat schon vor der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde ohne Stimmrecht an den Tagungen der Organisation teilnehmen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Gesetzesnummer

10009647

Dokumentnummer

NOR12122044

Alte Dokumentnummer

N7198713459H