Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
Artikel XXArtikel römisch zwanzig
Unterzeichnung und Ratifikation
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die Mitglieder der Europäischen Weltraumkonferenz sind, bis zum 31. Dezember 1975 zur Unterzeichnung auf. Die Anlagen sind Bestandteil des Übereinkommens.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.
(3) Nach Inkrafttreten des Übereinkommens kann ein Unterzeichnerstaat schon vor der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde ohne Stimmrecht an den Tagungen der Organisation teilnehmen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2017
Dokumentnummer
NOR12122044
Alte Dokumentnummer
N7198713459H