Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Text
Artikel XXIIArtikel römisch 22
Beitritt
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat dem Übereinkommen aufgrund eines einstimmigen Ratsbeschlusses aller Mitgliedstaaten beitreten.
(2) Ein Staat, der dem Übereinkommen beizutreten wünscht, notifiziert dies dem Generaldirektor; dieser unterrichtet die Mitgliedstaaten von dem Antrag spätestens drei Monate bevor er dem Rat zur Beschlußfassung vorgelegt wird.
(3) Die Beitrittsurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2017
Dokumentnummer
NOR12122046
Alte Dokumentnummer
N7198713461H