Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 30.12.1986 — BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute30.12.1986 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

30.12.1986BGBl. Nr. 95/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch sechs

Anlagen und Dienste

(1) Zur Durchführung der ihr übertragenen Programme

  1. Litera a
    hält die Organisation die für die Vorbereitung und Überwachung ihrer Aufgaben erforderliche Eigenkapazität aufrecht und errichtet und betreibt zu diesem Zweck die für ihre Tätigkeiten erforderlichen Niederlassungen und Anlagen;
  2. Litera b
    kann die Organisation Sondervereinbarungen zur Durchführung bestimmter Teile ihrer Programme durch nationale Einrichtungen in Mitgliedstaaten oder in Zusammenarbeit mit solchen Einrichtungen oder aber zur Übernahme des Betriebs bestimmter nationaler Anlagen durch die Organisation selbst treffen.

(2) Bei der Durchführung ihrer Programme bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Organisation, ihre vorhandenen Anlagen und verfügbaren Dienste optimal und mit Vorrang zu nutzen und sie zu rationalisieren; sie werden daher keine neuen Anlagen oder Dienste einrichten, ohne vorher die Möglichkeit der Nutzung der vorhandenen Mittel geprüft zu haben.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Gesetzesnummer

10009647

Dokumentnummer

NOR12122031

Alte Dokumentnummer

N7198713445H