Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Trägerraketen und andere Raumtransportsysteme
(1) Bei der Festlegung ihrer Missionen berücksichtigt die Organisation die im Rahmen ihrer Programme, von einem Mitgliedstaat oder mit einem bedeutenden Beitrag der Organisation entwickelten Trägerraketen und anderen Raumtransportsysteme und gibt ihrer Verwendung für geeignete Nutzlasten den Vorrang, sofern dies im Vergleich zu anderen jeweils verfügbaren Trägerraketen oder Raumtransportsystemen nicht einen unvertretbaren Nachteil hinsichtlich Kosten, Zuverlässigkeit und Missionstauglichkeit darstellt.
(2) Umfassen Tätigkeiten oder Programme nach Artikel V die Verwendung von Trägerraketen oder anderen Raumtransportsystemen, so teilen die Teilnehmerstaaten dem Rat bei der Vorlage des betreffenden Programms zur Genehmigung oder Annahme mit, welche Trägerrakete oder welches Raumtransportsystem vorgesehen ist. Beabsichtigen die Teilnehmerstaaten im Laufe der Durchführung eines Programms eine andere Trägerrakete oder ein anderes Raumtransportsystem als ursprünglich vorgesehen zu verwenden, so entscheidet der Rat über diese Änderung nach den gleichen Regeln wie bei der ersten Genehmigung oder Annahme des Programms.(2) Umfassen Tätigkeiten oder Programme nach Artikel römisch fünf die Verwendung von Trägerraketen oder anderen Raumtransportsystemen, so teilen die Teilnehmerstaaten dem Rat bei der Vorlage des betreffenden Programms zur Genehmigung oder Annahme mit, welche Trägerrakete oder welches Raumtransportsystem vorgesehen ist. Beabsichtigen die Teilnehmerstaaten im Laufe der Durchführung eines Programms eine andere Trägerrakete oder ein anderes Raumtransportsystem als ursprünglich vorgesehen zu verwenden, so entscheidet der Rat über diese Änderung nach den gleichen Regeln wie bei der ersten Genehmigung oder Annahme des Programms.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2017
Dokumentnummer
NOR12122033
Alte Dokumentnummer
N7198713447H