Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Angewandte Betriebswirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Der Rektor der Universität Innsbruck hat Absolventen des von der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Angewandte Betriebswirtschaft nach Besuch der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer im Gesamtausmaß von wenigstens 60 Wochenstunden und erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Betriebsökonom“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12122460
Alte Dokumentnummer
N7198817026J