Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 44/1998Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
70/02 Schulorganisation, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 10. (1) Für Abgänger der Mittelschulen sowie der mittleren Schulen mit Reifeprüfung im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften sowie für die Abgänger der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Reifeprüfung im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes geltenden Vorschriften ist diese Verordnung sinngemäß anzuwenden, sofern mit der Ablegung der Reifeprüfung mindestens eine Hochschulberechtigung verbunden war.Paragraph 10, (1) Für Abgänger der Mittelschulen sowie der mittleren Schulen mit Reifeprüfung im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften sowie für die Abgänger der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Reifeprüfung im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes geltenden Vorschriften ist diese Verordnung sinngemäß anzuwenden, sofern mit der Ablegung der Reifeprüfung mindestens eine Hochschulberechtigung verbunden war.
(2)Absatz 2,Sofern in dieser Verordnung der Unterrichtsgegenstand „Psychologie und Philosophie'' genannt wird, ist darunter bis zum Inkrafttreten der 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 327/1988 (Art. IV), der Unterrichtsgegenstand „Philosophischer Einführungsunterricht'' zu verstehen.Sofern in dieser Verordnung der Unterrichtsgegenstand „Psychologie und Philosophie'' genannt wird, ist darunter bis zum Inkrafttreten der 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1988, (Artikel römisch vier,), der Unterrichtsgegenstand „Philosophischer Einführungsunterricht'' zu verstehen. (3)Absatz 3,Sofern in dieser Verordnung die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe genannt wird, ist darunter auch die seinerzeitige Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe zu verstehen.
(4)Absatz 4,Sofern in dieser Verordnung die Höhere Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft genannt wird, ist darunter auch die Höhere Lehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe zu verstehen.
Dokumentnummer
NOR12122284
Alte Dokumentnummer
N7198813203H