Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 44/1998Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/02 Schulorganisation, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 11. Das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des Abschlusses des Vorbereitungslehrganges oder auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, besucht und die Diplomprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten. Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Paragraph 11, Das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des Abschlusses des Vorbereitungslehrganges oder auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung gemäß Paragraph 8 c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, besucht und die Diplomprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten. Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik, Psychologie und Soziologie.
Dokumentnummer
NOR12125073
Alte Dokumentnummer
N7199329998J