Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 44/1998Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11aParagraph 11 a
Index
70/02 Schulorganisation, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 11a. Das Lehramtsprüfungszeugnis einer Berufspädagogischen Akademie, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes besucht und die Lehramtsprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten. Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Paragraph 11 a, Das Lehramtsprüfungszeugnis einer Berufspädagogischen Akademie, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung gemäß Paragraph 8 c, des Schulorganisationsgesetzes besucht und die Lehramtsprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten. Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik, Psychologie und Soziologie.
Dokumentnummer
NOR12125074
Alte Dokumentnummer
N7199329999J