Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 44/1998Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/02 Schulorganisation, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Zulassung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor Beginn des dritten einrechenbaren Semesters, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.Paragraph 3, (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Zulassung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor Beginn des dritten einrechenbaren Semesters, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.
(2)Absatz 2,Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden als Freigegenstand erfolgreich besucht hat.Die Zusatzprüfung aus Latein nach Absatz eins, entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden als Freigegenstand erfolgreich besucht hat.
Dokumentnummer
NOR12122277
Alte Dokumentnummer
N7198813196H