Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 44/1998Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/02 Schulorganisation, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 7. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 3 bis 5 können durch Prüfungen ersetzt werden, die nach studienrechtlichen Vorschriften abzulegen sind und die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß § 6 entsprechen. Unter studienrechtlichen Vorschriften sind insbesondere zu verstehen: Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und das Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983, beide in der jeweils geltenden Fassung, sowie die besonderen Studiengesetze für die einzelnen Studienrichtungen, die Studienordnungen und die Studienpläne.Paragraph 7, (1) Zusatzprüfungen nach den Paragraphen 3 bis 5 können durch Prüfungen ersetzt werden, die nach studienrechtlichen Vorschriften abzulegen sind und die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 6, entsprechen. Unter studienrechtlichen Vorschriften sind insbesondere zu verstehen: Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und das Kunsthochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,, beide in der jeweils geltenden Fassung, sowie die besonderen Studiengesetze für die einzelnen Studienrichtungen, die Studienordnungen und die Studienpläne.
(2)Absatz 2,Die nach § 7 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bleiben unberührt.Die nach Paragraph 7, Absatz 4, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12122281
Alte Dokumentnummer
N7198813200H