Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 44/1998Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
70/02 Schulorganisation, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 8. (1) Die §§ 2 bis 7 finden auch auf jene Studierenden Anwendung, die immatrikuliert wurden und die Studienrichtung wechseln.Paragraph 8, (1) Die Paragraphen 2 bis 7 finden auch auf jene Studierenden Anwendung, die immatrikuliert wurden und die Studienrichtung wechseln.
(2)Absatz 2,Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 7 zu erfüllen.Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den Paragraphen 2 bis 7 zu erfüllen.
Dokumentnummer
NOR12122282
Alte Dokumentnummer
N7198813201H