Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.09.1995 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 496/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 201.09.200631.08.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2004
Anl. 224.12.200331.08.2006 § → § BGBl. II Nr. 571/2003
Anl. 201.09.200223.12.2003 § → § BGBl. II Nr. 350/2002
Anl. 201.09.199531.08.2002 § → § BGBl. Nr. 496/1995
Anl. 201.09.199031.08.1995 BGBl. Nr. 604/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 496/1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002danach: BGBl. II Nr. 350/2002

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

                                              Anlage 2

                                             ----------

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN,

ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN VIERJÄHRIGEN SONDERFORMEN DER HÖHEREN

LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN LEHRANSTALTEN

römisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die vierjährigen Sonderformen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten haben im Sinne des Paragraph 18, unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes die Aufgabe, Schüler, die nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft mit Berufsschulbesuch zurückgelegt haben oder die mindestens zwei Stufen einer mehrjährigen land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich besucht haben, zum Bildungsziel der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten der jeweiligen Fachrichtung zu führen.

Der Absolvent einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt soll über jene Kenntnisse und Fertigkeiten nach dem Stande der Wissenschaften und der Technik sicher verfügen, die ihn zur Ausübung leitender und gehobener Tätigkeiten in land- und forstwirtschaftlichen Berufen, insbesondere der jeweiligen Fachrichtung, sowie auf verwandten Gebieten befähigen. Er soll auch über jene Kenntnisse und Fertigkeiten sicher verfügen, die ihn zum Studium an Akademien und Universitäten, zur selbständigen Weiterbildung und zur Menschenführung befähigen. Er soll sein Wissen und Können in gesamtheitlicher Schau anwenden können.

Der Absolvent soll die Anforderungen der Natur, der Wirtschaft und des wissenschaftlich-technischen Fortschritts im Sinne des Schutzes und der Verbesserung der Lebensgrundlagen, der Erhaltung einer gesunden Umwelt vereinen und aufeinander abstimmen können. Er soll Zugang zu den Werten finden, die die Lebens- und Arbeitswelt der Land- und Forstwirtschaft geprägt haben und bestimmen. Er soll die Tragweite seiner Entscheidungen in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Nachwelt abschätzen können.

Er soll die durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschriften festgelegten Erfordernisse der Berufspraxis seiner Fachrichtung kennen und beachten.

Der Absolvent soll an der eigenen Arbeit Freude empfinden, zur Selbstkritik fähig und bereit sein und die Arbeit anderer achten. Er soll Konflikte erkennen, analysieren und bewältigen können. Er soll zur bewußten Gestaltung seines Lebens nach selbst erarbeiteten Werten bereit sein.

Der Absolvent soll zur initiativen Mitwirkung am öffentlichen Geschehen und am österreichischen Kulturleben, insbesondere zum Einsatz für die Anliegen der Menschen im ländlichen Raum, bereit sein. Er soll die demokratischen Prinzipien bejahen, nach Objektivität streben und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten.

Der Absolvent soll die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten in ihren historischen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekten kennen und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Staaten der Europäischen Union mit anderen Staaten Europas und der Welt erkennen. Er soll für globale Probleme der Menschheit aufgeschlossen sein.

Der Absolvent soll zur Kommunikation und Zusammenarbeit bei Problemlösungen fähig und bereit sein; er soll die Fortbildung von Mitarbeitern fördern können.

römisch eins a. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage 1

römisch zwei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1

römisch drei. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2

des Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. Litera a
    Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1984,

  1. Litera b
    Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1991,

  1. Litera c
    Altkatholischer Religionsunterricht

Siehe Anlage 1

  1. Litera d
    Israelitischer Religionsunterricht

Für den israelitischen Religionsunterricht an den 4jährigen Sonderformen der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten findet der Lehrplan für den Religionsunterricht an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (römisch drei Litera d, der Anlage 1) sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß die dort für den römisch fünf. Jahrgang vorgesehenen Unterrichtsfächer zu entfallen haben.

  1. Litera e
    Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1983,

  1. Litera f
    Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1986,

  1. Litera g
    Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1988,

  1. Litera h
    Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1988,

  1. Litera i
    Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1991,

  1. Litera j
    Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1992,

römisch vier. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER GEMEINSAMEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE; AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE

EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Sprachliche Gestaltung:

Wortschatz, Wortverwendung, Wortbedeutung, Erzählung, Schilderung. Sachbericht, Kurzfassung, Inhaltsangabe, Sachbeschreibung, Vorgangsbeschreibung. Texte aus der deutschsprachigen Dichtung bis einschließlich Sturm und Drang sowie von zeitgenössischen Texten; Stilübungen anhand einfacher Sätze. Erörterung.

Sprachbetrachtung:

Wortarten, Wortbildung; Satzglieder, Satzarten, einfache Satzkonstruktionen. Analyse schwieriger Satzkonstruktionen; Sprachlogik (Ober- und Unterbegriffe, Definition; einfache Schlußfolgerungen, Argument und Beispiel).

Literaturbetrachtung:

Poetische Literatur (Lyrik, Epik, Dramatik), Trivialliteratur; Literarische Zweckformen (Biographisches, Briefe, Reportage), Fachliteratur. Deutschsprachige Dichtung und Höhepunkte fremdsprachiger Dichtung von den Anfängen bis einschließlich Sturm und Drang. Interpretationsgesichtspunkte (Absicht, Darstellungsweise, Wirkung, Realitätsbezug); Interpretation poetischer und nichtpoetischer Texte; Interpretationspraxis.

Medienerziehung:

Werbung (Methoden, Wirkung)

Arbeitstechniken:

Benützung von Nachschlagwerken. Stoffsammlung und Exzerpieren des Wesentlichen in bezug auf ein gegebenes Kriterium. Lerntechnik. Informationsbeschaffung, Informationsauswertung. Benützung von Bibliotheken. Arbeitsplanung.

römisch zwei. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1, römisch drei. Jahrgang

römisch drei. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1, römisch vier. Jahrgang

römisch vier. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1, römisch fünf. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Im Themenbereich „Sprachliche Gestaltung” ist das Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl die Vielseitigkeit der Textformen und der Inhalte. Im Rahmen der praktischen Gesprächsführung stehen das Einstellen auf das Sprachniveau des Partners und das Erfassen und Beachten seiner Intentionen im Vordergrund.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe verlangte fließende freie Rede erfordert, daß ein erheblicher Teil der Unterrichtszeit den sprecherziehenden Übungen gewidmet wird.

Die konstruktive Verarbeitung der Kritik von Mitschülern fördert sowohl die Toleranz als auch die Persönlichkeitsbildung (Beibehaltung oder Änderung von Meinung und Verhalten).

Das Exzerpieren kann ua. bei der Ausarbeitung von Kurzfassungen, von Stichwortzetteln für Referate und von Gliederungsstrukturen für schriftliche Arbeiten geübt werden.

Um Überschneidungen zu vermeiden, empfiehlt sich im Themenbereich „Schriftverkehr” eine Abstimmung mit dem Unterrichtsgegenstand „Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen”.

Die Grammatik dient ausschließlich als Hilfsmittel zur sprachlichen Gestaltung. Deshalb kann auf die Behandlung von Erscheinungen; die weder der Sprachrichtigkeit im Alltag noch den beruflichen Erfordernissen dienen, verzichtet werden.

Im Themenbereich „Literaturbetrachtung” sind Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl die Vielseitigkeit der Formen und Inhalte, das Allgemein Menschliche, der Gegenwartsbezug, der Österreichbezug und der Bezug zur Arbeitswelt. Das Stundenausmaß bedingt exemplarische Behandlung bei zunehmender Ausführlichkeit in den späteren Epochen, insbesondere ab der Romantik.

Material zu sammeln, Bibliotheken zu benützen, mit Katalogen umzugehen und das Angebot der Massenmedien und kultureller Veranstaltungen (wie Theateraufführungen, Dichterlesungen, Ausstellungen, Vorträge) kritisch zu nützen, fördert die Selbständigkeit. Bei der Untersuchung literarischer Texte auf epochenspezifische Merkmale bewährt sich besonders die Gruppenarbeit, ebenso bei der Prüfung der Wirkung der Medien auf das eigene Verhalten und bei der Aufdeckung von Klischees und Manipulationstendenzen. Medienverständnis kann durch den Besuch einschlägiger Institutionen besonders lebensnah unterstützt werden.

Im römisch eins. Jahrgang 4 Schularbeiten, im römisch zwei. und römisch drei. Jahrgang je 3 bis zu zweistündige Schularbeiten, im römisch vier. Jahrgang 3 bis zu dreistündige Schularbeiten.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Rolle des Gastes und Touristen:

Reiseplanung, Reisevorbereitung, Durchführung der Reise, Unterbringung am Reiseziel. Aktivitäten am Urlaubsort. Sonderwünsche, Beschwerden und Kritik.

Rolle des Gastgebers und Fremdenführers:

Lage und Bedeutung des Gastortes, Verkehrsverbindungen zum Gastort und im Gastort. Aufenthaltsbuchung. Begrüßung von Gästen. Rolle des Gastes und Touristen; ferner Sehenswürdigkeiten (Landschaft, Kultur) und Einrichtungen (Kultur, Sport und Hobby, Geselligkeit, Kur, Behörden) des Urlaubsortes.

Rolle des Studierenden:

Österreichisches Bildungssystem (eigene Schullaufbahn, getroffene und noch zu treffende Entscheidungen; Unterrichtsgegenstände). Eigene Begabungen, Interessen, Schwierigkeiten. Wechselwirkungen zwischen Schüler, Lehrer und Klassengemeinschaft. Schule und Freizeit.

Berufliche Rollen:

Typische Produkte, Produktionsformen, Arbeitsgänge, Maschinen und Geräte des Fachgebietes. Betriebe des Fachgebietes im In- und Ausland, klimatische und geographische Produktionsbedingungen des Fachgebietes.

römisch zwei. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1, römisch drei. Jahrgang

römisch drei. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1, römisch vier. Jahrgang

römisch vier. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1, römisch fünf. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Im römisch eins. Jahrgang 4 Schularbeiten, im römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. Jahrgang je 3 bis zu zweistündige Schularbeiten.

Im übrigen siehe Anlage 1.

GESCHICHTE, SOZIALKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1

Lehrstoff:

römisch zwei. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1, römisch drei. Jahrgang

römisch drei. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1, römisch vier. Jahrgang

römisch vier. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1, römisch fünf. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1

GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll typische naturräumliche Strukturen und Prozesse mit ihren Einflüssen auf den Menschen verstehen.

Er soll Maßnahmen und Folgen der Nutzung und Umgestaltung des Raumes beurteilen können und die Entstehungsbedingungen und Entwicklungsmöglichkeiten von insbesondere landwirtschaftlich genutzten Kulturräumen bestimmen können.

Er soll aktuelle wirtschaftliche und soziale Ereignisse und Probleme analysieren und ihre Auswirkungen abschätzen können.

Er soll insbesondere die im eigenen Lebensraum auftretenden Interessenskonflikte durchschauen und ökologische, raumplanerische und wirtschaftspolitische Maßnahmen beurteilen können.

Er soll bereit sein, an der Gestaltung und Erhaltung des Lebensraumes verantwortungsbewußt mitzuarbeiten.

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Landschafts- und Humanökologie:

Formung der Erdoberfläche, Klima und Vegetation (Klimazonen, Ökosysteme und Naturhaushalte); Landnutzung (Formen, Produkte, Entwicklungsstufen), Veränderung von Ökosystemen.

Österreich:

Bevölkerungsstruktur und -entwicklung, sozioökonomische Gliederung, Städte und Stadt-Umland-Beziehungen, zentrale Orte, Zentral- und Peripherräume; Wirtschaftsräume. Landwirtschaft (Produktionsgebiete, Strukturwandel, Bergbauern); Bergbau; sekundärer und tertiärer Wirtschaftsbereich (Standorte, Standortfaktoren, Energieversorgung, verstaatlichte Betriebe, Nahversorgung, Fremdenverkehr, Verkehrswege). Natur- und Landschaftsschutz.

Entwicklungsländer:

Bevölkerungsstruktur und -entwicklung, Analphabetismus, Unterernährung, Landflucht und Städtewachstum, Elendsviertel; Einkommens- und Besitzverteilung, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit, wirtschaftliche Monostrukturen, Rohstoffexporte, finanzielle und technische Abhängigkeit; Rohstoffkartelle, Rassenkonflikte. Entwicklungshilfe (Formen, Projekte, Probleme).

Industrieländer:

Bevölkerungsstruktur und -entwicklung, Urbanisierung, Ballungsräume, Stadterneuerung; ländlicher Raum in der Industriegesellschaft (Strukturwandel, Funktionen). Marktwirtschaft, Zentralverwaltungswirtschaft und Mischformen; Produktionsfaktoren und Betriebsstandorte, multinationale Konzerne, internationale Arbeitsteilung, Zentral- und Peripherräume.

Globale Entwicklungstendenzen:

Wachstumsgrenzen und Alternativkonzepte (Bevölkerungswachstum, Tragfähigkeit, Nahrungsspielraum, Rohstoff- und Energieverknappung, Produktion und Konsum, Wachstumsideologie, Umweltbelastung); internationale Zusammenarbeit.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1

Lehrstoff:

römisch drei. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1, römisch vier. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1

PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Allgemeine Physik:

Aufgabe und Arbeitsweise der Physik, Einheitensysteme.

Mechanik:

Mechanik fester Körper, der Flüssigkeiten und Gase.

Schwingungen und Wellen:

Entstehung und Ausbreitung (Longitudinalwellen, Transversalwellen unter Berücksichtigung von Akustik und Optik).

Wärmelehre:

Wärmeenergie; Molekularbewegung, Gasgesetze, Aggregatzustände. Wärmenutzung (Heizwert, Wärmekraft- und Kältemaschinen, Abwärme); Wärmetransport (Wärmeströmung, Wärmeleitung, Wärmestrahlung).

Elektrizitätslehre:

Elektrostatik (elektrische Ladung, elektrostatisches Feld); Elektrodynamik (Bewegung von Ladungen in Metallen, Halbleitern, Flüssigkeiten und Gasen, stationäres und zeitlich veränderliches elektromagnetisches Feld, Materie im Magnetfeld, elektromagnetische Schwingungen und Wellen, Wellenoptik).

Weltbild:

Relativitätstheorie, Atom- und Kernphysik (Quantenmechanik, Elementarteilchen; Radioaktivität, Kernenergie, Strahlenschutz).

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989,

VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1

Lehrstoff:

römisch zwei., römisch drei. oder römisch vier. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1

B. FREIGEGENSTÄNDE

ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1

Lehrstoff:

römisch zwei. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1, römisch drei. Jahrgang

römisch drei. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1, römisch vier. Jahrgang

römisch vier. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1, römisch fünf. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1

KURZSCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1, römisch zwei. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1

VOLKSKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1

Lehrstoff:

römisch drei. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1, römisch vier. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1

ORGANISATIONS- UND FÜHRUNGSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1

Lehrstoff:

römisch vier. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1, römisch fünf. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1

AKTUELLE FACHGEBIETE

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1995,)

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

MUSIKERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Notenlehre und Tonsysteme:

Noten, Pausen, Versetzungszeichen; Tempo-, Dynamik- und Vortragsbezeichnungen. Chorpartitur. Blattlesen (ein-, zwei- und mehrstimmig). Dur- und Molltonleiter.

Gesang:

Atemübungen; Stimmbildung. Ein-, zwei- und mehrstimmige Volkslieder und Kanons aus dem deutschen Sprachraum.

römisch zwei. Jahrgang (1 Wochenstunde):

Siehe Anlage 1, römisch drei. Jahrgang

römisch drei. Jahrgang (1 Wochenstunde):

Siehe Anlage 1, römisch vier. Jahrgang

römisch vier. Jahrgang (1Wochenstunde):

Siehe Anlage 1, römisch fünf. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1

BILDNERISCHE ERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1

LEIBESÜBUNGEN

Siehe sinngemäß Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989,

HAUSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1, römisch zwei. Jahrgang

römisch zwei. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1, römisch drei. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1

D. FÖRDERUNTERRICHT

Bildungs- und Lehraufgabe 1

Siehe Anlage 1

Lehrstoff:

Siehe Anlage 1

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1

Gesetzesnummer

10009654

Dokumentnummer

NOR12126036

Alte Dokumentnummer

N7199550049J